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Der Arbeitgeber, der die Arbeitsschutzbetreuung selbst übernimmt

Das Gesetz verlangt nicht unter allen Umständen, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung einzukaufen. Unter festgelegten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber oder seine Vertretung sie selbst führen. Diese Seite ist für diesen Fall geschrieben – und für seine Grenzen.

Diese Seite ist für den Arbeitgeber geschrieben, der die Betreuung führt, nicht für eine freiberufliche Fachkraft. Wo eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt bestellt wird, stellt der Arbeitgeber zugleich die Mittel bereit, mit denen sie arbeiten; das Gesetz macht daraus eine eigene Bestimmung.

Die zwei Wege, die das Gesetz kennt

Der erste Weg beruht auf einer Qualifikation: Ein Arbeitgeber, der die erforderliche Eignung und den Nachweis besitzt, darf die Betreuung unter Berücksichtigung von Gefahrenklasse und Beschäftigtenzahl selbst übernehmen.

Der zweite Weg verlangt keinen Nachweis, aber drei Voraussetzungen zugleich: Der Betrieb hat weniger als 50 Beschäftigte, fällt in die Klasse „weniger gefährlich“, und der Arbeitgeber oder seine Vertretung hat die vom Ministerium bekannt gemachte Schulung abgeschlossen. Der Weg öffnet sich nur, wenn alle drei zutreffen.

Der zweite Weg trägt eine im Gesetz festgeschriebene Ausnahme: Einstellungs- und regelmäßige Untersuchungen samt Tests liegen außerhalb. Dieser Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge verlangt weiterhin einen Arzt.

Wo es heute hakt

Ein Arbeitgeber auf diesem Weg erledigt die Arbeit selbst, führt den Nachweis aber meist in Dateien: je Thema ein eigener Ordner, in jedem eine andere Fassung. Nach einiger Zeit weiß niemand mehr, welche Datei die aktuelle ist.

Termine hängen daran, dass sich jemand an sie erinnert. Sind Auffrischung der Unterweisungen, Prüffristen und Untersuchungstermine nicht an einer Stelle gebündelt, fällt ein abgelaufener Termin erst bei einer Prüfung oder einem Ereignis auf.

Bedingungen ändern sich unbemerkt: Die Belegschaft wächst, oder die Gefahrenklasse ändert sich. Fällt die Bedingung weg, die diesen Weg eröffnet hat, ändert sich nicht die Pflicht, sondern die Art, wie sie zu erfüllen ist.

Die Grenzen dieses Weges

Fällt eine der drei Voraussetzungen weg – die Belegschaft erreicht 50, oder der Betrieb verlässt die Klasse „weniger gefährlich“ –, wird die Betreuung fortan durch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes oder durch Einkauf der Leistung geführt.

Einstellungs- und regelmäßige Untersuchungen samt Tests liegen in jedem Fall außerhalb dieses Weges; dieser Teil ist ärztliche Arbeit.

Wird jemand bestellt, ändert sich die Seite nicht, welche die Software bereitstellt: Das Gesetz macht es zu einer eigenen Bestimmung, dass der Arbeitgeber die Mittel, Geräte, Räume und Zeit stellt, welche die bestellte Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht.

Die folgende Tabelle zeigt Grundlage und Grenzen dieses Weges. Die Zeilen sind aus heruntergeladenen Quelltexten gelesen; die Tabelle ist keine Konformitätserklärung.

Wo Sie anfangen

Zuerst eingerichtet werden meist der Betrieb selbst und seine Gefährdungsbeurteilung; Unterweisungs- und Prüfnachweise setzen darauf auf.

Wie die Testphase funktioniert, erklärt die Testseite; die Tarifstufen listet die Preisseite.

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